Vorschäden bei der Regulierung von Verkehrsunfällen
Vorschäden bei der Regulierung von Verkehrsunfällen
Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen kann der Geschädigte zwischen der Regulierung auf Basis einer Rechnung und einer fiktiven Abrechnung wählen.
Beide Abrechnungsarten folgen dem gleichen Prinzip, wonach wirtschaftlich der Zustand herzustellen ist, der ohne das Schadensereignis bestanden hätte.
Unterschiede ergeben sich bei den Vorschäden.
Bei der konkreten Abrechnung gilt ein Schaden bei einem weiteren Schaden mit demselben Fahrzeug nicht als Vorschaden im Sinne der Vorschaden Rechtsprechung. Der Schaden bleibt auch von der Versicherungswirtschaft ungespeichert. Der unter Vorlage einer Rechnung abgerechnete Schaden bleibt bei einer weiteren Regulierung ohne Beachtung.
Bei einer fiktiven Abrechnung hingegen können Nachteile entstehen.
Von Seiten der Versicherungswirtschaft wird die fiktive Abrechnung als auffällig betrachtet. Diese Unfälle werden gespeichert. Die Daten sind allen Versicherungen zugänglich.
Der fiktiv abgerechnete Schaden wird bei einem weiteren Unfall zum Vorschaden im Sinne der Vorschaden Rechtsprechung.
Häufig lehnen dann Versicherungen die Regulierung ab, wenn keine Reparaturrechnungen zum Vorschaden vorgelegt werden.