Wechselbezüglichkeit im Ehegattentestament

Hauptkategorie: Aktuelles Erbrecht

Wechselbezüglichkeit im Ehegattentestament

Wechselbezüglichkeit im Ehegattentestament

Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten. Bei dem ein Ehegatte schreibt und beide das Testament unterschreiben.

Hauptzweck des Ehegattentestaments ist es, daß die gemeinschaftlichen Verfügungen wechselbezüglich angeordnet werden und dass diese dann nach dem Tod des Erstversterbenden gemäß § 2270 BGB ganz oder teilweise Bindungswirkung entfalten.

Im Regelfall wird davon ausgegangen, daß die Verfügungen beider Ehegattenwechselbezüglich und bindend sein sollen. Bindend bedeutet, daß der überlebende Ehegatte an das Testament gebunden ist und nun nicht komplett neu und anders entscheiden kann.

Wenn dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit gegeben werden soll, anders zu entscheiden, bedarf es im gemeinschaftlichen Testament der Aufnahme von sogenannten Freistellungs- bzw. Änderungsklauseln. Um die Möglichkeit zu geben, auf gewisse Änderungen im Leben zu reagieren.

Ohne diese Änderungsklausel bleibt es bei der Bindung des überlebenden Ehegatten an das ursprüngliche Testament.

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